Im Hamburger Asklepios Krankenhaus hat einer von Merkels Gästen, 29-Jähriger afghanischer Flüchtling am Samstag, 22.04.17 gegen 2 Uhr ein Mädchen im Schlaf missbraucht.
Wie die Polizei am Dienstag mitteilte, wurde der Mann zuvor stark betrunken in die Notaufnahme der Klinik eingeliefert. In einem unbeobachteten Moment schlich er sich jedoch aus dem Zimmer auf eine andere Station.
Zuerst versuchte er es im Zimmer einer 57-Jährigen. Die wachte jedoch plötzlich auf und vertrieb den Mann aus dem Raum.
Das reichte dem jungen Mann aber scheinbar nicht. Als nächstes ging er in das Zimmer einer schlafenden 15-Jährigen und missbrauchte das Mädchen.
Davon wachte die Jugendliche auf und schrie um Hilfe. Schnell ließ der Mann von ihr ab und versuchte, zu fliehen. Er kam jedoch nicht weit. Wenig später wurde er vom Wachdienst auf- und festgehalten.
Wenig später war auch schon die Polizei vor Ort und nahm den 29-jährigen Afghanen vorläufig fest. Der Mann wurde jedoch nach einer erkennungsdienstlichen Behandlung wegen fehlender Haftgründe wieder freigelassen.
Kommentar:
Also, jetzt wissen wir es: Der Mann wurde wegen fehlender Haftgründe wieder auf die einheimische Bevölkerung losgelassen. Machen wir doch mal einen Ausflug in die Strafprozeßordnung und sehen uns die Haftgründe an:
Es gibt, vereinfacht und mit einem Minimum an Juristendeutsch dargestellt
- Den Haftgrund der Verdunkelungsgefahr (Täter beseitigt Beweise und beeinflusst Zeugen, wenn man ihn nicht einsperrt)
- Den Haftgrund der Schwere der Tat (es ist eine hohe Freiheitsstrafe zu erwarten)
- Den Haftgrund der Fluchtgefahr (wenn man ihn nicht einsperrt, taucht er unter)
- Den Haftgrund der Wiederholungsgefahr (er tut es wieder, wenn man ihn nicht einsperrt)
Die Haftgründe 1 und 2 lassen wir jetzt mal außer Acht.
Zu Haftgrund 3 (Fluchtgefahr): Da der Herr Flüchtling im Asylantenheim einen festen Wohnsitz hat und niemals auch nur im Entferntesten daran denken würde, unterzutauchen, besteht natürlich keine Fluchtgefahr, nein nein. Flüchtlinge tauchen nämlich nach allgemeiner Erfahrung nicht unter!
Zu Haftgrund 4 (Wiederholungsgefahr): Erfahrungsgemäß langen Sexualstraftäter nur einmal in ihrem Leben unbefugt an eine Muschi. Dann tun sie es nieeee wieder. Deshalb ist es auch hier gerechtfertigt, den Haftgrund der Wiederholungsgefahr zu verneinen.
Und wenn der Herr Flüchtling dann in einer Woche oder einem Monat der nächsten Frau in den Schritt fasst oder Schlimmeres, ja mei….
Bedanken können sich die Opfer wie immer bei Angela Merkel und bei den vielen ehrenamtlichen Flüchtlingshelfern, die dafür gesorgt haben, dass unsere Bundeskanzlerin die “Alle-Flüchtlinge-ungeprüft-rein-Nummer” sauber durchziehen konnte.
Afghanistan, in diesem Land wo der herkommt,
wird man für eine solche Tat gesteinigt, gehenkt,
auf jeden Fall ins Jenseits befördert.
Nach unseren Gesetzen und unserer Rechtsauffassung
nicht möglich und auch nicht wünschenswert.
Ins Jenseits befördern, nein!
Aber umgehend diese Person dorthin befördern,
wo er herkam ist das Mindeste was geschehen müsste.
Sepp Schandl
Das ist so nicht richtig, umgekehrt wird ein Schuh draus: In muslimischen Ländern können Vergewaltigte oder sexuell mißbrauchte wegen außerehelichen sexuellen Beziehungen (ob freiwillig oder nicht, spielt keine Rolle) gesteinigt werden. Siehe hier: http://www.focus.de/panorama/welt/somalia-13-jaehrige-wegen-vergewaltigung-gesteinigt_aid_345227.html und hier: https://www.welt.de/vermischtes/article159570054/Missbrauchter-Britin-droht-in-Dubai-Tod-durch-Steinigung.html
So geht es vielen in unserem Land mit unseren Kultur Bereichern. Aber wenn das auch noch gefilmt und ins Netz gestellt wird, ist das für die Opfer die wahre Hölle, siehe Artikel
http://www.freiezeiten.net/so-soll-eine-schwedische-hure-gefickt-werden
Traurig, traurig diese Kultur Bereicherung, Schweden ist uns da noch einen Schritt voraus.